Institut für angewandte Erkenntnistheorie und medizinische Methodologie e. V. 

Satzung

gültig ab 11.04.2012 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Institut für angewandte Erkenntnistheorie und medizinische Methodologie e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i. Brsg.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
(1) Ziel des Vereins ist die wissenschaftliche Entwicklung und Förderung des medizinisch-sozialen Impulses Gerhard Kienles.
(2) Der medizinisch-soziale Impuls Gerhard Kienles erhebt für die Medizin und das Gesellschaftsleben in Wissenschaft und Praxis die weitestgehende Berücksichtigung der Würde und der Wahrheits- und Freiheitsfähigkeit der menschlichen Individualität zur Maxime des Erkenntnis-, Handlungs- und Organisationslebens.
(3) Die Verwirklichung der genannten Maxime erfordert den Einsatz nicht-statistischer und insbesondere auch seelisch-geistiger Erkenntnismittel. Die Entwicklung dieser Erkenntnismittel fällt deshalb unter die in Absatz 1 genannte Zielsetzung.
(4) Die mit dem medizinisch-sozialen Impuls Gerhard Kienles verbundene Forschung hat zu untersuchen, ob und inwieweit unbegründete Dogmen mit vorgeblicher Wissenschaftlichkeit die Berücksichtigung der Würde und der Wahrheits- und Freiheitsfähigkeit der menschlichen Individualität in Medizin und Gesellschaft behindern. Insbesondere hat sie kritisch zu prüfen, ob und inwieweit materialistisch geprägte Lehrmeinungen die Wissenschaft, die Medizin und das Gesellschaftsleben ohne gültige wissenschaftliche Fundierung dominieren. Gegebenenfalls sind alternative Ansätze zu entwickeln. Soweit möglich sind die Untersuchungen bis auf die Erkenntnisgrundlagen des jeweiligen Bereichs zurückzuführen.
(5) Es ist im Sinne des medizinisch-sozialen Impulses Gerhard Kienles,
- naturwissenschaftliche, sozialwissenschaftliche und geisteswissenschaftliche Ansätze und Modelle zu entwickeln und zu fördern, bei welchen die Würde und die Wahrheits- und Freiheitsfähigkeit der menschlichen Individualität in besonderem Maße Berücksichtigung findet;
- therapeutische Verfahren zu entwickeln und zu fördern, bei denen die Würde und die Wahrheits- und Freiheitsfähigkeit der menschlichen Individualität in besonderem Maße Berücksichtigung findet;
- soziale Organisationsformen zu erforschen, zu entwickeln, zu fördern und zu pflegen, durch welche die Würde und die Wahrheits- und Freiheitsfähigkeit der beteiligten und betroffenen Menschen in besonderem Maße entfaltet und gewahrt wird, und durch welche die Prinzipien der Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit in einer diesen Prinzipien wesensgemäßen Art besonders zur Geltung kommen.
- biographische Forschung und Betrachtungsweisen der menschlichen Individualität zu entwickeln und zu fördern, bei denen neben physischen und sozialen Aspekten insbesondere auch die seelischen und geistigen Dimensionen des jeweiligen Menschen weitestgehend berücksichtigt werden.
(6) Der Verein verfolgt ausschließlich wissenschaftliche Zwecke. Er strebt keine Gewinne an und verwendet seine Mittel ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Der Verein darf keine Mitglieder oder Personen durch Ausgaben, die seinem Zwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(7) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 

§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer vom Vereinsvorstand berufen wird und mit der Berufung einverstanden ist. Berufung und Einverständniserklärung müssen schriftlich erfolgen. 

§ 4
Mitgliedschaft, Verlust:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Beschluß.

§ 5 
Beiträge und sonstige Pflichten
Über die Höhe und Fälligkeiten der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Organe und Einrichtungen
(1) Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
(2) Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Ausschüsse, Projekt- und Arbeitsgruppen, therapeutische oder soziale Organisationsformen und Institutionen mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht, je nach Notwendigkeit entsprechend der Vereinsaktivitäten, aus ein bis drei Vorstandsmitgliedern. 
(2) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
(3) Vertretungsberechtigte im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand kann nur von einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung abberufen werden. Er muß alsdann durch eine sofortige Neuwahl ersetzt werden.
(5) Der Vorstand kann kompetente Personen einzelner Fachbereiche des öffentlichen Lebens als beratende Vorstandmitglieder berufen und sie wieder abberufen.

§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand als jährlich einmal abzuhaltende Jahreshauptversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über Satzungsänderungen. Bei der Mitgliederversammlung gibt der Vorstand einen Jahresbericht über die Vereinsaktivitäten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einem Monat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 9
Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 10
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind nur im Sinne der Zielsetzung möglich. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 11
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Forschung im Bereich der Anthroposophischen Medizin.

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